AGB Mietbus

AGB/Datenschutz

Vertragsbedingungen der Firma Bus Unternehmen Schelhorn, 60528 Frankfurt/M. für die Anmietung von Omnibussen

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Bus Unternehmen Schelhorn, Frankfurt, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitfüh-rung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.


1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingung

1.1.    Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen
        Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die
        Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
1.2.   Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag
        weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB).
        Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in
       Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3.  Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a)     Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.
b)     BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleitungen des AG für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG und BU vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4.  Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere
       des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union
       (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

2.    Vertragsabschluss

2.1.  Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU
       dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
2.2.  Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise,
        Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar.
        Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3.  Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über
        die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch,
        per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.
2.4.  Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den
        AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses.
        Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich,
        dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet,
        welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt.
        Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
2.5.  An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage
        gebunden.
2.6.  Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über
        die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.7.  Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
2.8.  Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen
        Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in
        Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
a)     In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage
        der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.
b)     Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige
         Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU
        vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird
        davon den AG unverzüglich unterrichten.
c)    Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit
        Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang
        dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
2.9.  Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige
        Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder
        juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen
        erfolgen soll.
                    Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen
                    des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch
                    ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne
                    Vertretungsmacht gehandelt hat.

3.    Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung

3.1.   Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur
        Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne
        eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2.  Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem
        BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder
        Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen
        Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3.  Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a)     Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den
         sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b)     Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen dem
         Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt,entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum
         Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
c)     Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels,
         bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
d)     Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen
         Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU
         die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
3.4.   Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU
         insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5.   Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a)     Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.
b)     Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen
         und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu
         ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor
         Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG
         hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6.  Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs
        zurücklassen; ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen.
        Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers
        bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer
        Mängel des Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor
        allem bei Fahrten ins Ausland:
a)    Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der
        AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen
        und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender
        Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b)    Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel,
        dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung
        des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder
        bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen
        Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c)    Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen
        obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche
        Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder
        Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
3.8.  Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte
        von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie
        diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9.  Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung,
        bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine
        Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu ändern,
         insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies
         aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter
         Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme
         darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

4.    Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1.    Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach
          Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
          soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2.    Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3.    Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4.4.    Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag
          zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen
          Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
4.5.    Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch
          des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der
          Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen
          vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs
          maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich
          vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben
          unberührt.
4.6.    Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich
          geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere
          Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle,
          welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

5.    Preise, Zahlung

5.1.   Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer
        Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2.  Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach
        Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere
        Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche
        Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet,
        so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen. .
5.3.  Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
5.4.  Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich,
        wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5.  Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
5.6.  Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.
5.7.  Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und
        kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag
        zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
5.8.  Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher
        Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis
        die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann
        die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit
        bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen
        verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch
        Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

6.    Preiserhöhung

6.1.  Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten
       Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf
       den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung
        mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei
        Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu
        unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3.  Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung
        gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber
        unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von
        Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen.

7.    Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1.  Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
       Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der
       Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps
       oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff.
       4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem
       Fahrzeugeinsatz in Betracht.
7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten
       oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend
       empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4.  Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen
       Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu
       verwenden.
7.5.  Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine
        anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des
        BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
7.6.  Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug
        berücksichtigt ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.
7.7.  Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist
        und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der
        Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere
        ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle
        solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
7.8.  Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen
        bereit und in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat. Ein Anspruch auf
        Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG vorbehaltlich
       der vertraglichen Regelungen nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

8.    Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1.  Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG

-   vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
-   oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,

a)  wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche
      Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung
     der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser
     Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der
     Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in
     anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger
     Dritter gefährden,
c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
     durch unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vor¬gänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
     Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
     Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert,
     gefährdet oder beeinträchtigt wird.

8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung
       bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet,
       die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung
       entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder
       seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese
       vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder
       Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4 Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits
                   erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.

9.    Beschränkung der Haftung des BU

9.1.  Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen
       Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a)   für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer
       vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
b)   für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob
       fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
c)   für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
9.2  § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück
       1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10.    Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)

10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2.Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner
        Fahrgäste Folge zu leisten,
a)    soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf
        die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
b)    soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c)    soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu
        unterbinden.
10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder
         Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am
         Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder
        mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu
        vertreten haben.
10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden.
         Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des
         Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste
         und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch
         die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des
         Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen
         werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen
a)     eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
b)     Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c)     die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d)     eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e)     die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f)     aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an
        der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG
         gegenüber dem BU nicht.
10.7.  Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die
         Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU
         sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen
         verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder
         bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.
10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt,
         die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen
         Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
                     Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumut¬baren mitzuwirken, um eventuelle Schäden
                     zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem
                     entsprechenden Verhalten anzuhalten.

11.    Verjährung

11.1.   Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
         fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren.
         Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU
         oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
11.2.  Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3.  Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher
         als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe
         Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen
         Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4.  Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
        Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
        nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder
        seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des
        Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit
        diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

12.    Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch XXX stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum
        jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2.Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder
        unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
12.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des BU bei der Inanspruchnahme von
        Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle
        des BU und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.
12.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten
         maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten
         Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig
         ist.


13.    Informationen über die Verbraucherstreitbeilegung

              Das BU nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
                 Vertragsbedingungen für das BU verpflichtend würde, informiert das BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Das BU weist für alle
                 Verträge, die nach Ziffer2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
                 http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.



14.    Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das
        gesamte Rechtsverhältnis.
14.2.Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird,
        findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches
        Recht Anwendung.
14.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen
        des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen
        Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
        bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a)     wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem
        AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
b)    wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den
        AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte,
München | Stuttgart, 2020



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